In der Vergangenheit gab es in der Schweiz viele Vereine, die ihren Mitgliederbeitrag von 1.- festgelegt haben. Die Vereine haben das gemacht, um sicherzustellen, dass die Mitglieder nicht für Schäden oder Verluste verantwortlich gemacht werden können. Mit der Festsetzung auf 1.- wurde gleichzeitig auch die maximale Haftbarkeit festgelegt. Dies ist heute zum Glück nicht mehr nötig, da das Vereinsrecht per 1. Juni 2005 angepasst wurde.
Warum war dies nötig?
Wenn die Statuten keine Beitragspflicht vorsahen, haftete jedes Vereinsmitglied persönlich, anteilsmäßig und mit seinem gesamten Vermögen für die Vereinsschulden. Auch wenn die Statuten eine Haftung der Vereinsmitglieder explizit ausgeschlossen hatten, bestand die persönliche Haftung trotzdem. Die Beitragspflicht der Vereinsmitglieder musste darum grundsätzlich in den Statuten festgelegt werden. Sie bestimmte zugleich auch die persönliche Haftbarkeit der einzelnen Mitglieder. Die Haftung reduzierte sich damit auf die Höhe des Mitgliederbeitrages.
Die meisten Mitglieder waren sich wahrscheinlich nicht bewusst, dass sie persönlich und unbegrenzt für die Schulden des Vereins hafteten. Es musste darauf vertraut werden, dass den Gründungsmitgliedern dieses Problem bewusst war, und sie entsprechende Vorkehrungen getroffen hatten. Eine Möglichkeit war die Verankerung des Mitgliederbeitrages in den Vereinsstatuten.
Aus diesen Gründen wurde im Jahr 2005 das Vereinsrecht angepasst.
Dieses Gesetz soll verhindern, dass Mitglieder eines Vereins Schulden bekommen. Zum Beispiel, wenn während einer Kulturveranstaltung schlechtes Wetter ist oder bei Sportveranstaltungen ein unverschuldeter Unfall passiert.
Wie sieht die Situation heute aus?
Das neue Vereinsgesetz gilt seit dem 01. Juni 2005. Die Neuerung besteht darin, dass die Beitragspflicht nicht mehr in den Statuten stehen muss, um die Haftung der Mitglieder zu beschränken.
Die folgenden Artikel wurden angepasst:
Art. 71 im ZGB:
Beiträge können von den Mitgliedern verlangt werden, sofern die Statuten dies vorsehen.
Dies bedeutet, dass Vereinsbeiträge erhoben werden können, sofern dies in den Statuten vorgesehen ist. Die Statuten müssen nur den Grundsatz der Beitragspflicht nennen. Die konkrete Festsetzung des konkreten Mitgliederbetrages kann durch einen Beschluss des zuständigen Vereinsorgans erfolgen. Auch wenn eine Beitragspflicht in den Statuten steht, ist der Verein nicht verpflichtet, Beiträge zu erheben.
Art. 75a im ZGB:
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet das Vereinsvermögen. Es haftet ausschliesslich, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen.
Dies bedeutet, dass nur das Vereinsvermögen für Vereinsschulden haftet, es sei denn, es gibt eine andere statutarische Regelung. Die frühere persönliche Haftung der Vereinsmitglieder für Schulden des Vereins wurde somit gestrichen.
Vereine, die immer noch einen 1.- Mitgliederbeitrag von ihren Mitgliedern verlangen, müssen das nicht mehr tun. Sie müssen keine Angst mehr haben, dass die Mitglieder ohne den Mitgliederbeitrag persönlich für den Verein haftbar sind.
Wie sieht die Haftung der Mitglieder im Verein aus?
Die Haftung der Mitglieder im Verein ist in Art. 75a ZGB geregelt: „Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet das Vereinsvermögen. Es haftet ausschliesslich, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen.“ Das bedeutet, dass die Mitglieder des Vereins im Normalfall nicht persönlich haften, sondern nur das Vereinsvermögen für Verbindlichkeiten des Vereins aufkommen muss. Allerdings können die Statuten des Vereins eine persönliche Haftung der Mitglieder vorsehen.
Wenn allerdings ein Vorstandsmitglied den Verein absichtlich oder aufgrund Nicht-Einhaltung seiner Pflichten schädigt, kann es weiterhin haftbar gemacht werden. Das Vorstandsmitglied haftet für den entstandenen Schaden und muss gegebenenfalls Schadensersatz leisten. Die Mitglieder des Vorstands müssen darum ihre Pflichten ernst nehmen und Entscheidungen im Interesse des Vereins treffen.
Wie kann man die Statuten ändern?
Die Statuten eines Vereins sind eine wichtige rechtliche Grundlage, die regelt, wie der Verein organisiert und betrieben wird. Die Regeln des Vereins müssen manchmal geändert werden, um sicherzustellen, dass sie den Bedürfnissen und Anforderungen des Vereins entsprechen. Eine solche Änderung kann nur von der Mitgliederversammlung (MV/GV) beschlossen werden. Die Änderungen sollten im Vorfeld in der Einladung zur Mitgliederversammlung erwähnt werden. Bei der GV haben die Mitglieder die Möglichkeit, die Änderungen zu diskutieren, bevor darüber abgestimmt wird. Es ist wichtig, dass alle Mitglieder die Möglichkeit haben, ihre Meinung zum Thema zu äussern, um sicherzustellen, dass die Änderungen im besten Interesse des Vereins und aller Mitglieder sind. Sobald die Diskussion abgeschlossen ist, wird über die Änderung abgestimmt. Beachten Sie, dass eine Änderung der Satzung nur angenommen wird, wenn die Mehrheit der Mitglieder dafür stimmt.
Wie kann man die Höhe des Mitgliederbeitrages festsetzen?
Das Gesetz sagt folgendes: „Beiträge können von den Mitgliedern verlangt werden, sofern die Statuten dies vorsehen.“ (Art. 71 ZGB). Das heisst, man muss zuerst in den Statuten festsetzen, dass ein Mitgliederbeitrag eingefordert werden kann. Die Höhe kann von der Vereinsversammlung festgelegt werden. Entweder durch eine Änderung der Statuten (wenn der Betrag in den Statuten festgeschrieben ist), oder durch eine jährliche Festsetzung an der Vereinsversammlung, oder durch Reglemente.
Ist es zulässig, dass Mitglieder keinen Mitgliederbeitrag zahlen müssen?
Ja, es ist zulässig, dass Mitglieder keinen Mitgliederbeitrag zahlen müssen. Dies ist jedoch nur möglich, wenn die Statuten keine Mitgliederbeiträge vorsehen. In den meisten Fällen sind in den Statuten Mitgliederbeiträge vorgesehen, darum solltest du vorher kurz prüfen, was darinsteht.
Es ist möglich, dass die Statuten vorsehen, dass Mitglieder in besonderen Situationen von der Zahlung des Mitgliederbeitrags befreit werden können. Beispielsweise bei Arbeitslosigkeit.
In diesem Fall müssen die Mitglieder, die keinen Beitrag leisten, dieselben Rechte und Pflichten haben wie die zahlenden Mitglieder. Sie haben also das volle Stimm- und Wahlrecht.